Wertstoffe
Übersicht
- Aktenvernichtung
- Asbest
- Bauschutt
- Baustellenmischabfall
- Boden
- Dämmmaterial
- E – Schrott, Schrott
- Folien, Kunststoffe
- Gemischte Siedlungsabfälle
- Holz
- Papierabfälle
Aktenvernichtung
Bürounterlagen mit personenbezogenen Daten und sensible Unternehmensdaten aus Papier (mit und ohne Ordner).
Transport
- In 240 Liter Behälter
- In verschließbaren Containern in den Größen 5 m³ bis 10 ³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich
- Keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig
Verwertung
- Entsorgung durch Kooperationspartner die nach § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes vom Innenministerium BW registriert und überprüft werden
Asbest
Abfälle, die Asbest enthalten (Eternitplatten, Fassadenplatten, Dachabschlüsse, Brandschutzwände etc.) müssen gemäß TRGS 519 in reißfeste und vollständig geschlossene Bigbags verpackt und dauerhaft als asbesthaltig gekennzeichnet sein.
Transport
- In Containern in der Größe 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Bis 20t pro Jahr: Sammelentsorgungsnachweis der WUG mbH
- Über 20t pro Jahr: je Anfallstelle Einzelentsorgungsnachweis erforderlich
Beseitigung / Verwertung
- Verschiedene zugelassene Anlagen
Bauschutt
Gemische aus mineralischen Baustoffen ( Beton, Ziegel, Mauerwerk ), Kantenlänge bis maximal 50 cm.
Schadstoffbelastete Baustoffe ( Asbest, Mineralwolle u. ä. ), sowie andere Materialien ( Gips, Holz, Papier, Kunststoffe, Rigips, u. ä. ) dürfen nicht enthalten sein.
Transport
- In Containern von 5 m³ bis 15 m³ Nutzvolumen
- In Sattelzügen bei Direktbeladung
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich
Beseitigung / Verwertung
- In einer Bodenaufbereitungsanlage bzw. Direkteinbau
Baustellenmischabfall
Gemische aus nichtmineralischen Stoffen (Holz, Kunststoffe, Papier und Pappen, Folien, Verbundstoffe, Grünschnitt, Metalle u.ä.), die bei Baumaßnahmen anfallen. Schadstoffhaltige bzw. gefährliche Abfälle dürfen nicht enthalten sein.
Transport
- In Containern in der Größe 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich
Beseitigung / Verwertung
- Verschiedene Baumischsortieranlagen
Boden
Boden oder bodenähnliche unbelastete Aushubmaterialien ( Anschüttungsböden mit mineralischen Anteilen). Der mineralische Anteil darf 10 % nicht übersteigen, Grenzwerte LAGA für Böden mit dem Zuordnungswert Z 0 bis Z 1.2 müssen eingehalten werden; bei größeren Einzelchargen ( < 200t ) ist dies durch eine Laboruntersuchung zu bestätigen.
Transport
- In Containern von 5 m³ bis 15 m³ Nutzvolumen
- In Sattelzügen bei Direktbeladung
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich
Beseitigung / Verwertung
- In einer Bodenaufbereitungsanlage bzw. Direkteinbau
Dämmmaterial
Abfälle aus Mineralfasern, Glasfasern oder Steinwolle, sowie andere faserhaltige Abfälle mit Ausnahme von Asbestfasern müssen in reissfeste und vollständig geschlossene Bigbags verpackt sein.
Transport
- In Containern in der Größe 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Bis 20t pro Jahr: Sammelentsorgungsnachweis der WUG mbH
- Über 20t pro Jahr: je Anfallstelle Einzelentsorgungsnachweis erforderlich
Beseitigung / Verwertung
- Verschiedene zugelassene Anlagen
E – Schrott, Schrott
E-Schrott:
Elektronische Geräte wie PCs, Bildschirme, Radios usw. aus Gewerbebetrieben.
Privathaushalte haben laut Gesetz die Möglichkeit ihren Elektroschrott in Wertstoffhöfen kostenlos abzugeben.
Dies gilt aber nur für Geräte, die nach dem 13.August 2005 hergestellt worden sind.
Schrott:
Schrott und Metalle aller Art wie z.B. Buntmetalle, Aluminium, Kupfer oder Messing, sowie Batterien und Kabel.
Transport
- In Gitterboxen
- In Containern von 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich
- Keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig
Verwertung
- E-Schrott: In zertifizierten Elektronikschrottzerlegungsbetrieben
- Schrott: Bei Schrottgroßhändlern und -verarbeitern
Folien, Kunststoffe
Verpackungen aus Kunststoff (PE, PP, PVC, u.ä.) die in Haushalten und Gewerbebetrieben anfallen.
Qualitäten
- bunte Folien
- Foliengemische (transparent, bunt)
- transparente Folien
Transport
- In 240 Liter bis 1.100 Liter Behältern, sowie in Containern in der Größe 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
- In Presscontainern von 10m³ bis 20m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig
Verwertung
- Kunststoffweiterverarbeitungsanlagen und -betrieben
Gemischte Siedlungsabfälle
Gemische aus Restabfällen (Papier, Pappen, Textilien, Metalle, Kunststoffe, Holz, mineralische Abfälle, u.ä.)
Transport
- In 240 Liter bis 1.100 Liter Behältern, sowie in Containern in der Größe 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
- In Presscontainern von 10m³ bis 20m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich
- Keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig
Verwertung
- Bei EBS-Herstellern, Heizkraftwerken, Stromerzeugern und Sortieranlagen
Holz
Altholzkategorie A I:
naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
Altholzkategorie A II:
verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogen-organische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
Altholzkategorie A III:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
Altholzkategorie A IV:
mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Reb-pfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz
Transport
- In Containern in der Größe 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
- In Presscontainern von 10m³ bis 20m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- A I – III: Kein Entsorgungsnachweis erforderlich und keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig
- A IV: Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweis erforderlich mit Übernahmeschein oder Begleitschein
Beseitigung / Verwertung
- Unterschiedliche Anlagen
Papierabfälle
gemischte Papiere:
Verpackungen aus Papier und Pappe, Büropapier, Zeitschriften, Prospekte die in Haushalten und Gewerbebetrieben anfallen.
Kartonagen:
Transport- und Umverpackungen aus grauem odr braunem Karton.
Druckerzeugnisse:
Zeitungen, Illustrierte, Prospekte, Schreibpapiere u.ä.
höherwertige Papiere:
hh./hfr. weiße und weiße unbedruckte Papiere, Randabschnitte und Endlospapiere.
Transport
- In 240 Liter bis 1.100 Liter Behältern, sowie in Containern in der Größe 5 m³ bis 40 m³ Nutzvolumen
- In Presscontainern von 10m³ bis 20m³ Nutzvolumen
Abfallrechtliche Nachweisführung
- Kein Entsorgungsnachweis erforderlich
- Keine abfallrechtlichen Begleitpapiere notwendig
Beseitigung / Verwertung
- diverse Papierfabriken in ganz Europa